Dies aber nur dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition weiterer Strafrichter entzogen ist. So gilt in einem Strafverfahren wegen Ehrverletzung eine strafrechtliche Verurteilung als Entlastungsbeweis für die Richtigkeit, jemand habe ein Delikt begangen (Gless, a.a.O., N. 42 und 45 zu Art. 139 StPO). Aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls gegen E___ kann daher davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Verhöramt bezüglich der Benutzung des Geschäftswagens PW Volvo SG XXXXX falsch ausgesagt hat. Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus.