Zunächst ist zu klären, was aus der Verurteilung von E___ wegen falschem Zeugnis für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann. Heranzuziehen ist dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Um zu beurteilen, wann eine Tatsache rechtsgenügend erwiesen ist, kann unter anderem auf Strafurteile aus anderen Verfahren zurückgegriffen werden. Dies aber nur dann, wenn eine Tatsache rechtsgültig etabliert und damit der Kognition weiterer Strafrichter entzogen ist.