Seite 16 Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen hat, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben oder unvollständig gewesen ist und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1).