Bei der Anstiftung muss zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu Art. 24 StGB). Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern, wobei als Anstiftung jedes motivierende Tun in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_465/2010 vom 30. August 2010 E. 4.3; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 4 zu Art. 24 StGB).