Seite 15 2013, N. 17 zu Art. 307 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei der Anstiftung muss zwischen motivierendem Verhalten und Tatentschluss ein Kausal- bzw. ein Motivationszusammenhang bestehen (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 5 zu Art.