Es würden keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen Aussage angestiftet habe. Die Aussagen der weiteren Beteiligten würden zeigen, wie hypothetisch und gesucht die Argumentation der Vorinstanz sei. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ und G___, gegen ihn in die Wege geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten hätten. Es sei aus der Rechtskraft des Strafbefehls gegen E