mit ihr über diese Einvernahme gesprochen zu haben (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Die Zeugenaussagen würden eindeutig belegen, dass der Beschuldigte einzelne Personen nicht nur mit einem E-Mail (6.1.2010), sondern auch im persönlichen Gespräch aufgefordert habe, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Schlussfolgerung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes, dass E___ aus eigenem Antrieb eine Falschaussage gemacht haben könnte, könne angesichts der gesamten Umstände schlicht nicht nachvollzogen werden. Es würden keinerlei vernünftige Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte E___ zur falschen Aussage angestiftet habe.