Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und 2 StPO). Die möglichen Rügegründe sind in Abs. 3 von Art. 398 StPO aufgeführt. Auf die Ausführungen des Verteidigers zur behaupteten Verletzung des Anklageprinzips ist nicht näher einzugehen, da sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen im Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr werden – losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen - pauschale Vorwürfe an die Adresse der Staatsanwaltschaft erhoben, ohne Bezug darauf zu nehmen, wie und wo sich die behaupteten Mängel der Anklageschrift auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätten.