Das Verfahren Nr. U 11 16 betraf gemäss interner Fallführung der Staatsanwaltschaft E___, für das Verfahren gegen B___ wurde formell die Nummer U 11 17 eröffnet. Akten wurden aber nur unter der Nummer U 11 16 geführt und zwar betreffend E___ und B___. Es gibt also keine weiteren Akten in Sachen E___. RA C___ hatte Einsicht in alle Akten des Verfahrens U 11 16. Somit wurde das rechtliche Gehör des Beschuldigten zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht verletzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind.