1.4.5 Aktenbeizug Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Akten betreffend E___ einfach ins Strafverfahren gegen ihn übernommen worden seien, ohne dass das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Art. 194 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.“ Beigezogen werden können (bestehende) Akten konnexer – früherer oder paralleler – Straf-, Zivil-