c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O., N. 42 zu Art. 3 StPO). Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde Akteneinsicht gewährt für die Verfahrensakten Nr. U 11 16 (von ihm an die Staatsanwaltschaft retourniert am 10. Juli 2013, act. B 5/1.6), für die Verfahrensakten ES1 15 1 (von ihm an den Einzelrichter des Kantonsgerichts retourniert am 19. Februar 2015, act. B 5/13) sowie vor Obergericht für die Verfahrensakten Nr. SV 09 1258 (act. B 19 und 18). Demzufolge wurde dem Beschuldigten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.