1.4.4 Verweigerung Akteneinsicht Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin vorwerfen, sie habe ihm die Akteneinsicht mit einer fadenscheinigen Begründung verweigert. Wann dies konkret der Fall gewesen sein soll, wird nicht erwähnt. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Strafbehörden das Gebot, den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren, zu beachten. Art. 3 Abs. 2 lit. c. StPO umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (Wohlers, a.a.O., N. 42 zu Art. 3 StPO).