1.4.3 Verweigerung der Durchführung einer Konfrontationseinvernahme Gemäss den Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (act. B 7, S. 6 ff.) bzw. seiner Eingabe vom 30. August 2013 (act. B 5/1.8) meint RA C___ wohl nicht eine Gegenüberstellung von Personen im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO, sondern die nochmalige Befragung der Zeugen J___ und G___ zu den von ihm in seiner Eingabe vom 30. August 2013 aufgeworfenen Fragen. Eine nochmalige Befragung ist jedoch aus den in vorstehender Erwägung 1.4.2 aufgeführten Gründen abzulehnen.