Anzufügen ist, dass kein Anspruch auf eine mehrfache Befragung ein und desselben Zeugen besteht (Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 3 StPO). Hinzu kommt, dass auch RA C___ nicht geltend macht, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichtes aufgrund der nicht in seinem Sinn durchgeführten Befragung der beiden Zeugen fehlerhaft sein soll. Ein Grund Seite 11 für die Wiederholung der Einvernahmen von J___ und G___ ist also auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.