Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J___ und G___ zu begrüssen. Die Parteirechte seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptungen der Verteidigung seien die Parteirechte gewahrt worden.