Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden Beweismittel nicht möglich. Die Akten – soweit E___ betreffend – seien von der Staatsanwaltschaft einfach ins Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten übernommen worden. Diese Akten seien aber nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden. Dies trotz gestellter Beweisanträge im Sinne der Eingabe vom 30. August 2013 und der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Berufungsbeklagten zu den Einvernahmen von J_