_ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne. Die Staatsanwaltschaft habe teilweise Aussagen einfach als erwiesen angenommen, obwohl dem Berufungsbeklagten nicht die verlangte Akteneinsicht oder die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der einfache Beizug von Akten sei im Strafprozess nur möglich, wenn den Betroffenen das sogenannte rechtliche Gehör eingeräumt werde. Fehle dieses, sei die Verwendung der entsprechenden Beweismittel nicht möglich.