Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt, wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe. Ausgenommen sei einzig eine Aktennotiz, mit der die Staatsanwaltschaft feststelle, dass E___ nicht mehr einvernommen werden müsse, weil sie keine neuen Aussagen machen könne.