1.4 Wahrung der Beschuldigtenrechte Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, ihm werde mit der erneuten und überarbeiteten zweiten Anklage bzw. mit der vorliegenden Berufung einmal mehr verunmöglicht, sich angemessen zur Wehr zu setzen und so seine Parteirechte zu wahren. Einerseits habe die Staatsanwaltschaft die Abnahme beantragter Beweise und der Akteneinsicht mit fadenscheiniger Begründung verweigert und andererseits nach der Aufhebung des ersten Strafbefehls durch die Vorinstanz weder zusätzliche oder beantragte Beweise abgenommen noch das Vorverfahren erneut durchgeführt, wie dies das Kantonsgericht angeordnet habe.