Seite 9 Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten sind in casu neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, worin für Übertretungen eine Beschränkung der Kognition des Gerichts sowie das Verbot von Noven vorgeschrieben ist. Die Einreichung von Fotos (act. B 2/1-3) in zweiter Instanz durch die Staatsanwaltschaft ist zulässig, da vorliegend keine Übertretung zu beurteilen ist, sondern aufgrund der Strafandrohung von Art.