Wie vorstehend unter Sachverhalt lit. D. c) festgehalten, erfolgte die Mitteilung an die Parteien, dass das Gericht auf die Berufung eintrete, in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016. Die Begründung dazu wurde mit den vorstehenden Ausführungen nachgeliefert. 1.3 Noven Der Berufungsbeklagte lässt rügen, dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Diese Beweismittel seien ohnehin und in diesem Prozessstadium aus den Akten zu entfernen.