403 StPO). Zu empfehlen ist bei Eintreten der Berufungsinstanz auf die Berufung, den Parteien z. B. zusammen mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung nach Art. 405 StPO das Eintreten mitzuteilen. Die Begründung ist mit dieser Verfügung nicht zwingend zu liefern, sie kann im Berufungsurteil nachgeliefert werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).