1.2.6 Tritt das Gericht auf die Berufung ein (weil es z. B. einen Nichteintretensentscheid ablehnt oder über diesen erst mit dem Urteil befinden will), ist dieser Entscheid den Parteien in geeigneter Form zu eröffnen (vgl. Art. 80 Abs. 3 und 84 Abs. 5 StPO). Eine Begründung ist in diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, jedenfalls dann nicht, wenn das Berufungsverfahren ohnehin seinen Fortgang findet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 14 zu Art. 403 StPO; Eugster, a.a.O., N. 9 zu Art. 403 StPO).