Seite 8 Unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.2.2 ist offensichtlich, dass diese Vorwürfe, sofern nicht inhaltlicher Natur, nichts mit den in Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehenen Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen zu tun haben, sondern Verfahrensrechte betreffen.