Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben. Die Parteirechte des Berufungsbeklagten seien unzulässig beschnitten und unheilbare Verfahrensmängel gesetzt worden. Im Ergebnis seien weder die Beweismittel im Sinne der aktenkundigen Beweisanträge ergänzt noch die Anklageschriften wesentlich angepasst worden, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne.