1.2.4 Sodann bringt der Berufungsbeklagte vor, die Akten betreffend E___ seien einfach in das Strafverfahren gegen ihn übernommen worden und es sei geschlossen worden, dass zufolge Rechtskraft des Strafbefehls der Berufungsbeklagte auch schuldig sei. Diese Akten seien nicht oder nicht rechtzeitig zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Parteirechte geöffnet worden. Einer Konfrontationseinvernahme seien J___ und G___ nicht unterzogen worden und deren beantragten Einvernahmen seien ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund unterblieben.