Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres klar, dass diese Rügen des Berufungsbeklagten keine Nichteintretensgründe im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstellen, insbesondere nicht die materielle Kritik an der Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sein wird. Die Vorbringen betreffend Akteneinsicht und Noven sind prozessualer Natur und werden in den nachfolgenden Erwägungen 1.4.4 (Akteneinsicht) bzw. 1.3 (Noven) behandelt.