Dass die Berufungsklägerin weitere Fotos der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten ins Recht lege, sei unzulässig, weil diese Noven darstellen würden. Vorliegend seien weder Form noch Inhalt eines Strafverfahrens oder einer Berufung erfüllt, die ansonsten an eine Anklage oder Berufung gestellt würden, weshalb diese unzulässig seien.