2013, Rz. 1558). Aus den zitierten Literaturstellen geht klar hervor, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht von den Prozessvoraussetzungen oder –hindernissen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO erfasst wird, weshalb ein Nichteintreten gestützt auf dieses Vorbringen nicht möglich ist. Im Übrigen zitiert RA C___ in Ziff. 10, S. 5 ff. seiner Eingabe die einschlägige Lehre zu Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO korrekt.