Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Lit. c nimmt Bezug auf die fehlenden Prozessvoraussetzungen bzw. vorhandene Prozesshindernisse. In diesem Zusammenhang sind der Rückzug des Strafantrages nach Art.