Im Vergleich der ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine wesentlichen Unterschiede aufweise. Somit werde im Falle einer Anklage im Sinne der Berufungsschrift auch eine Aufhebung der Anklage wegen erneuter Verletzung des Anklagegrundsatzes erforderlich.