1.2.2 Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, Nichteintreten auf die Berufung sei gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO geboten, weil es die Staatsanwaltschaft trotz zwei seriellen Versuchen nicht geschafft habe, eine dem Anklagegrundsatz genügende Anklage zu formulieren. Im Vergleich der ursprünglich von der Vorinstanz aufgehobenen Anklage mit der Anklage gemäss Berufung sei festzuhalten, dass diese inhaltlich und materiell keine wesentlichen Unterschiede aufweise.