Seite 6 1.2 Nichteintretensantrag des Berufungsbeklagten 1.2.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde RA C___ die 20-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages angesetzt (act. B 4). Der Eingabe von RA C___ vom 24. August 2015, worin Nichteintreten auf die Berufungsklärung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf S. 2 entnommen werden (act. B 7), dass dieser die Verfügung am 3. August 2015 entgegen genommen hat. Somit erfolgte der Antrag fristgemäss und darauf ist einzutreten.