24 StGB). Für die Vermutung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Anstiftungen zur Falschaussage und des Versuchs dazu wohl an dessen Arbeitsplatz und somit in L___ begangen wurden, spricht einiges (vgl. vorinstanzliche Erwägung 1.1). Wie angeführt, ist jedoch für die örtliche Zuständigkeit einzig relevant, dass die Falschaussage von E___ in Trogen vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden gemacht wurde. Folglich sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte örtlich zuständig und gestützt auf Art.