1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zur örtlichen Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Gerichte ist darauf hinzuweisen, dass sich beim Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB die Anknüpfung an den Ort des abgelegten Zeugnisses richtet (Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., 2014, S. 141). Ort der Anstiftung ist nach h. L. der Ort der Haupttat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 24 StGB).