b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. Juli 2015 wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Am 24. August 2015 reichte RA C___ eine Stellungnahme ein, welche unter anderem den Antrag enthielt, dass auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 nicht einzutreten sei (act. B 7). Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (act. B 8), wovon diese keinen Gebrauch machte.