Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 2. April 2015, dessen Zustellung an die Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. Juli 2015 (act. B 5/24) erfolgt war, reichte diese mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. B 1) fristgemäss die Berufungserklärung ein.