Aufgrund der vergangenen Zeit seit dem angeblichen Delikt könne sie sich an nichts erinnern, was sie noch nicht gesagt habe (act. B 5/9). Mit Anklageschrift und Schlussbericht vom 5. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B___ erneut Anklage wegen Anstiftung zur Falschaussage (act. B 5/10 und B 5/11). Die Hauptverhandlung fand am 2. April 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines Verteidigers statt. Die Staatsanwaltschaft war an Schranken nicht vertreten (act. B 5/16). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und dem Beschuldigten mündlich eröffnet (act. B 5/16, S. 3). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (act.