B 5/1.10). Am 17. Dezember 2013 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gegen B___ als Anklageschrift an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/7 und B 6/7). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (ES1 13 11) hob der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Strafbefehl gegen B___ vom 15. Oktober 2013 auf und wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (act. B 5/8 und B 6/9). Das Verfahren SV 09 1258 in Sachen Staat gegen unbekannte Täterschaft betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Oktober 2009 wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2014 eingestellt und erwuchs in Rechtskraft (act.