2. Der Angeklagte B___ sei wegen Anstiftung zur Falschaussage evtl. versuchter Anstiftung zur Falschaussage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten. an der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 21): Es wird beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung und der vollendeten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00 und zu einer Busse von CHF 8‘000.00.