3. Eventualiter sei der Beschuldigte B___ bezüglich der versuchten Anstiftung zur Falschaussage zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 30 Tage. 4. Es werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 geltend gemacht. bb) im Berufungsverfahren: in der Berufungserklärung (act. B 1): 1. Das Urteil des Kantonsgerichtes vom 2. April 2015 im Strafverfahren gegen B___ sei aufzuheben.