- wegen Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB sowie - eventualiter wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB. 2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 5‘000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 50 Tage.