{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-15-9_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160405-O1S-15-9-20160405.pdf", "Checksum": "a186d867dedbdaf5079a64f923fed5c1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-15-9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  1. Abteilung   Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016). \nUrteil vom  5. April 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O1S 15 9    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungsklägeri"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:22", "Checksum": "7d8feca6dee230ac463b531facadb44c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-9\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  1. Abteilung   Die vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht  hat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_1178/2016). \nUrteil vom  5. April 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O1S 15 9    \nSitzungsort Trogen    \nBerufungsklägeri\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nDie vom Berufungsbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht\nhat dieses mit Entscheid vom 21. April 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist\n(6B_1178/2016).\n\nUrteil vom 5. April 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, H. P. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O1S 15 9\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBerufungsbeklagter B___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA C___\n\nGegenstand Anstiftung zum falschen Zeugnis, evtl. versuchte Anstiftung\nzur Falschaussage\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Angeklagte B___ sei schuldig zu sprechen\n\n- wegen Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m.\nArt. 307 StGB sowie\n- eventualiter wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von\nArt. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 307 StGB.\n\n2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter\nder Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 5‘000.00\nzu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 50\nTage.\n\n3. Eventualiter sei der Beschuldigte B___ bezüglich der versuchten Anstiftung zur\nFalschaussage zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen\nzu je CHF 150.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer\nBusse von CHF 3‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nbeträgt 30 Tage.\n\n4. Es werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 geltend gemacht.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\nin der Berufungserklärung (act. B 1):\n\n1. Das Urteil des Kantonsgerichtes vom 2. April 2015 im Strafverfahren gegen B___\nsei aufzuheben.\n\n2. Der Angeklagte B___ sei wegen Anstiftung zur Falschaussage evtl. versuchter\nAnstiftung zur Falschaussage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.\n\n3. Unter Kostenfolge zulasten des Angeklagten.\n\nan der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 21):\n\nEs wird beantragt, der Beschuldigte sei\n\nder versuchten Anstiftung\nund der vollendeten Anstiftung zu einem falschen Zeugnis im Sinne von Art. 307\nStGB schuldig zu sprechen.\n\nEr sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 220.00\nund zu einer Busse von CHF 8‘000.00.\n\nDie Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die\nVertretung der Anklage vor Gericht betragen CHF 400.00.\n\nVon einer Entschädigung sei abzusehen.\n\nSeite 2\nb) des Beschuldigten:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. B___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\nin der Eingabe vom 24. August 2015 (act. B 7):\n\n1. Auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2015 sei nicht\neinzutreten;\n\n2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen;\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nan der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (act. B 20):\n\nDie Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen;\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\nAm 13. Oktober 2009 wurde in Gais mit dem auf die Firma „D___ AG“ eingelösten PW\nVolvo SG XXXXX eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (Verfahren Nr. SV 09\n1258 als act. B 18; B 2/1-3). Verwaltungsratspräsident und Mitglied der Geschäftsleitung\nder genannten Fahrzeughalterin ist B___ (act. B 2/1). Am 22. Dezember 2009 wurde\nE___, damals Angestellte bei der D___ AG, vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden (seit\n1. Januar 2011: Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden) betreffend dieser\nGeschwindigkeitsüberschreitung als Zeugin zur Einvernahme nach Trogen vorgeladen\n(act. B 5/2.2). Die Einvernahme fand am 6. Januar 2010, 16.00 Uhr, in Trogen statt (act. B\n5/2.3 und B 18/9). Gleichentags, am 6. Januar 2010, 17.22 Uhr, versandte B___ an die\nMitarbeiter F___, G___ und H___ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (act. B 5/5.3): „Falls\nmal jemand vom Gericht in Trogen anruft wegen unseren Geschäftsfahrzeugen, dann\nsagt bitte, dass sie allen zur Verfügung stehen – auch den temporären.“ Anderntags am\n7. Januar 2010 gab G___ B___ folgende Rückantwort (act. B 5/5.4): „Falls dies kein Joke\nist, solltest du Mitarbeiter nicht unbedingt zum Lügen animieren.“\n\n"}