4. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). 5. Der mit Strafbefehl des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe wird vollzogen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus