- des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG25 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG (begangen am 17. Juli 2013), - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG (begangen am 17. Juli 2013). 2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, entsprechend CHF 3‘000.00 (Art. 47, 49 StBG). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB).