9.2 Entschädigungen Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO22, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind23. Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt24. A___ hat somit für die Verfahren vor beiden Instanzen keine Entschädigung zugute.