Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen - die Anschlussberufung in einem untergeordneten Punkt teilweise gutgeheissen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den Umstand, dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden musste, auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).