Seite 32 Es besteht kein Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Auch die Berechnung der Höhe des Tagessatzes war im damaligen Zeitpunkt korrekt.