Dabei ist zu beachten, dass den Strafbehörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft keine Kosten auferlegt werden können. Bei einem Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden und diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf Entschädigung21. 19 Änderung der Richtlinien in Anwendung von BGE 138 IV 188 20 Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5 21 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO