8. Behandlung der Berufung Den obigen Erwägungen entsprechend (vgl. E. 2-7) ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Die teilweise Gutheissung der Anschlussberufung ist im Dispositiv, welches am 27. November 2015 verschickt worden ist, irrtümlich nicht erwähnt worden. Praxisgemäss ist dieses Versehen in der schriftlichen Begründung zu korrigieren (Art. 83 StPO). 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen